Infos zur Gewährleistung

1. Beschädigungen:
Grundsätzlich gilt, dass, wenn ein Gerät beschädigt ist (entweder im Zuge der Auslieferung oder im Zuge der Benutzung), der Schüler/die Schülerin unverzüglich die Schule zu informieren und das Gerät ebenso unverzüglich in der Schule (bei einer festzumachenden Person) abzugeben hat!

 

2. Transportschaden, Gewährleistung/Garantie oder allfällige Reparatur/Austausch:
Die Schule entscheidet, ob ein Vorgehen wegen Transportschaden, Gewährleistung/Garantie oder allfällige Reparatur/Austausch wegen Verursachung durch Schüler zu wählen ist. Die Schule klärt in der Folge mit den Ansprechstellen für die Gewährleistung (Hersteller, Lieferanten) der Geräte abklären, ob insbesondere bei den Notebooks eine Reparatur möglich und effizient ist. Bitte aber im Vorfeld darauf achten und vereinbaren, dass keine Gebühren für einen Kostenvoranschlag anfallen bzw. in Rechnung gestellt werden.

 

3. Transportschaden:
Die Geräte sind über den Postversand mit einem Wert von bis zu 510 Euro versichert. Sollte ein Schaden auftreten, bitte diesen unbedingt und unverzüglich mit Fotos dokumentieren (Gerät, Verpackung u.a.) und die Schule informieren. Weitere Schritte siehe 1.und 2. Weiters ist auch das BMBWF per Mail an schulgeraete@bmbwf.gv.at unter Übermittlung der Fotos und eine genauen Beschreibung des Schadens zu informieren. Die konkrete Abwicklung mit der Post übernimmt das BMBWF.

 

4. Schadensverursachung im Zuge der Benutzung von Schüler/innen auf Basis eines Leihvertrags:
Vorgangsweise gemäß 1. und 2. Sollte eine Reparatur rentabel sein, entscheidet die Schule über die Durchführung dieser. Da die Geräte zur Nutzung für die bedarfsweise Verleihung an Schüler/innen auch kommenden Schuljahr am Standort verbleiben, wären die Kosten für eine Reparatur des Notebooks aus Schulmitteln zu bedecken. Eine Information des BMBWF ist nicht erforderlich.
Sollte eine Reparatur nicht rentabel sein, ist das BMBWF (und die Bildungsdirektion) zu informieren (E-Mail an schulgeraete@bmbwf.gv.at) und das Gerät aus dem Bestand (Fremdinventar) auszuscheiden sowie ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

5. Reparaturkosten:

Reparaturkosten können von den Herstellern nicht an Erziehungsberechtigte in Rechnung gestellt werden. Zu beachten ist auch, dass leihweise überlassene Infrastruktur nicht von den Haushaltsversicherungen der Erziehungsberechtigten umfasst ist (grundsätzliche versicherungsrechtliche Regelung) und die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte auch nicht zu Ersatzleistungen für durch leichte Fahrlässigkeit der Schülerin/des Schülers beschädigte Geräte heranzuziehen sind.

 

6. Ersatzleistung:

Sollte ein Geräteschaden durch grobe Fahrlässigkeit oder der Schülerin bzw. des Schülers herbeigeführt worden sein, ist unter Abwägung des gesamten Sachverhaltes eine allfällige Ersatzleistungen zu prüfen (Abstimmung mit Bildungsdirektion/BMBWF).

Veröffentlicht am 16.11.2020